§ 1 Sbg. LFLG 1981 § 1

Sbg. LFLG 1981 - Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 anderes ergibt, der Landesregierung.

(2) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen, welche vorher den Personalvertretungs-Zentralausschuß der Landeslehrer an den landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen im Land Salzburg anzuhören hat.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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