Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. LFLG 1981

Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

Sbg. LFLG 1981
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Stand der Gesetzesgebung: 10.10.2019
Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für land- und
forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981)
StF: LGBl Nr 80/1981

§ 1 Sbg. LFLG 1981 § 1


(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 anderes ergibt, der Landesregierung.

(2) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen, welche vorher den Personalvertretungs-Zentralausschuß der Landeslehrer an den landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen im Land Salzburg anzuhören hat.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 2 Sbg. LFLG 1981 § 2


(1) Die Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§§ 69 bis 76 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl Nr 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005,) obliegt dem Amt der Landesregierung.

(2) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, ist vor Bescheiderlassung die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft zu hören.

§ 3 Sbg. LFLG 1981 (weggefallen)


§ 3 Sbg. LFLG 1981 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 4 Sbg. LFLG 1981 § 4


(1) Die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 77 LLDG 1985) obliegt dem Amt der Landesregierung. Dasselbe gilt für die Durchführung von Erhebungen im Sinne des § 86 Abs 2 LLDG 1985, die Verfügung der (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 LLDG 1985, die Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 100 Abs 1 LLDG 1985 sowie den Vollzug von Disziplinarstrafen im Sinne des § 107 LLDG 1985.

(2) Zur Vertretung der durch die Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung ein Disziplinaranwalt zu bestellen. Auf den Disziplinaranwalt findet § 6 Abs 2, 3, 4, 5 und 8 sinngemäß Anwendung. Dem Disziplinaranwalt ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(3) Wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann die Landesregierung bei Bedarf für die Dauer des Verfahrens in der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte des Amtes der Landesregierung als Untersuchungskommissäre bestellen.

(4) Die Bestimmung des § 2 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Sbg. LFLG 1981


(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß § 4 Abs 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß § 5 Abs 3 SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 Abs 1). Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle gemäß § 5 Abs 8 SV-EG übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.

§ 6 Sbg. LFLG 1981 (weggefallen)


§ 6 Sbg. LFLG 1981 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 7 Sbg. LFLG 1981 § 7


(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Lehrer treffenden Verpflichtungen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission.

(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer zu bestellen. Vom Zentralausschuss für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsdauer von der Landesregierung abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist;

3.

sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommen haben; oder

4.

die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn

1.

über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird; oder

2.

das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(8) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

§ 8 Sbg. LFLG 1981 § 8


(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied der Kommission oder vom Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten der Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem entsendeter Vertreter mit Stimmrecht teil.

Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

§ 9 Sbg. LFLG 1981 § 9


(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, die die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Kommission. Die Kontrollorgane sind in Ausführung dieser Funktion nur an die Weisungen der Kommission gebunden.

(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.

(3) Die Kontrollorgane haben der Kommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.

(4) Dem Schulerhalter, dem Schulleiter und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch einen Vertreter, der Schulleiter aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen.

(5) Die Kontrollorgane sind über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.

§ 10 Sbg. LFLG 1981 § 10


Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt durch die Landesregierung. Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlags des Schulleiters zu erfolgen. Vor der Bestellung ist das zuständige Organ der Personalvertretung zu hören.

§ 11 Sbg. LFLG 1981


(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:

1.

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl Nr 296/1985; Gesetz BGBl I Nr 102/2018;

2.

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl Nr 154/1994; Gesetz BGBl I Nr 100/2018.

(2) Die §§ 7 bis 10 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008).

§ 12 Sbg. LFLG 1981


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1953, LGBl Nr 39, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1954, Nr. 1/1957 und Nr. 20/1964 seine Wirksamkeit.

(3) Behängende Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen.

(4) Die §§ 7 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung gilt in Bezug auf die §§ 7 Abs 8 und 9 Abs 1 letzter Satz als Verfassungsbestimmung.

(5) Die §§ 6 Abs 9 und 9a, 7 Abs 8 und 9 sowie 9 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht jeweils im Verfassungsrang.

(6) Die §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung der §§ 3, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(8) Die §§ 5 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im § 5 Abs 1 festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.

Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981 (Sbg. LFLG 1981) Fundstelle


Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für land- und
forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981)
StF: LGBl Nr 80/1981

Änderung

LGBl Nr 63/1987

LGBl Nr 124/2006 (Blg LT 13. GP: RV 8, AB 123, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 66/2011 (Blg LT 14. GP: RV 379, AB 491, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

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