§ 2 Sbg. LFLG 1981 § 2

Sbg. LFLG 1981 - Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§§ 69 bis 76 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl Nr 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005,) obliegt dem Amt der Landesregierung.

(2) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, ist vor Bescheiderlassung die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft zu hören.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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