§ 9 Sbg. LBV

Sbg. LBV - Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Versargungsvorschriften

 

§ 9

 

(1) Jede Leiche ist vor der Überführung in einen eigenen Sarg zu legen. Auf eine stabilisierte Lage der Leiche im Sarg sowie eine entsprechende Abdeckung in Form von Bekleidung oder Tüchern ist zu sorgen.

 

(2) Die bei der Überführung von Leichen verwendeten Särge haben folgende Beschaffenheitsmerkmale aufzuweisen:

1.

Es muss sich um einen massiven Holzsarg handeln, dessen Fugen dicht geschlossen sind und dessen Boden mit einer 5 cm hohen Schicht aufsaugenden Stoffes (zB Torfmull, Sägemehl odgl) bedeckt ist. Der Sarg ist zu verschrauben.

2.

Bei infektiösen Leichen ist zusätzlich eine verschließbare Hygienehülle, in der der Leichnam verbleiben muss, zu verwenden.

3.

Verlangt es der Verwesungszustand der Leiche, ist für die Überführung ein Sarg mit Metalleinsatz (luftdicht verschlossen) oder einer verschließbaren Hygienehülle zu verwenden.

In Kraft seit 01.05.2005 bis 31.12.9999
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