§ 13 Sbg. LBV

Sbg. LBV - Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

4. Abschnitt

 

In- und Außerkrafttreten

 

§ 13

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung dritt folgenden Monats in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 1967, LGBl Nr 27, mit der ein Muster für das Totenbeschauprotokoll festgesetzt wird;

2.

die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Mai 1985, LGBl Nr 49, betreffend die Vordrucke für den ärztlichen Behandlungsschein und den Totenbeschaubefund;

3.

die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1987, LGBl Nr 50, über nähere sanitätspolizeiliche Bestimmungen für die Leichenbestattung (Bestattungsverordnung) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/1994; und

4.

die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. August 1991, LGBl Nr 75, über die Ausstattung der zur Überführung von Leichen verwendeten Kraftfahrzeuge.

 

(3) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. Notifikationsnummer 2004/0125/A.

In Kraft seit 01.05.2005 bis 31.12.9999
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