§ 7 Sbg. KJHG § 7

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Landesregierung hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesellschaft zu stärken und die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Aufgaben, Leistungen und Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist insbesondere die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, soweit sie für die Belange der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere für die Vermittlung von Werten, bedeutsam sind und mit den Zielen und Grundsätzen der Kinder- und Jugendhilfe in Einklang stehen.

(2) Die Landesregierung hat auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hinzuwirken.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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