§ 2 Sbg. KJHG § 2

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz zählen im Besonderen:

1.

die Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2.

die Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3.

die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, werdenden Eltern und Eltern zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;

4.

die Bereitstellung Sozialer Dienste;

5.

die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

6.

die Gewährung von Erziehungshilfen;

7.

die Feststellung der Eignung von privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen;

8.

die Bereitstellung, Bewilligung und Beaufsichtigung von sozialpädagogischen Einrichtungen;

9.

die Vermittlung, Feststellung der Eignung und Beaufsichtigung von Pflegepersonen;

10.

die Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

11.

die Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind im erforderlichen Ausmaß zu erfüllen. Dem Ersuchen von Kindern und Jugendlichen auf Beratung ist nachzukommen.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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