(1) Unterstützung der Erziehung ist zu gewähren, soweit zu erwarten ist, dass das Kindeswohl andernfalls nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Sie dient dazu, die Voraussetzungen für die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen in der eigenen Familie durch Entlastung und Hilfestellung zu verbessern. Die Unterstützung der Erziehung kann sowohl in ambulanter als auch in aufsuchender Form erfolgen.
(2) Erfolgt die Hilfeleistung durch anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, unterliegen diese der Aufsicht der Landesregierung. Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt, hat die Landesregierung die zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen erforderlichen Anordnungen zu treffen. Beteiligte Personen haben die Erhebungen im Rahmen der Aufsicht zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
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