Im Rahmen einer Gefährdungsabklärung sind verpflichtet:
1. | die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, | |||||||||
a) | zur Auskunftserteilung, | |||||||||
b) | zur Vorlage der notwendigen Dokumente und | |||||||||
c) | zum Zulassen der Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und des Betretens und der Besichtigung von Räumlichkeiten; | |||||||||
2. | die nach § 37 B-KJHG 2013 oder berufsrechtlichen Vorschriften zur Mitteilung verpflichteten Personen zur | |||||||||
a) | Auskunftserteilung über die betroffenen Kinder und Jugendlichen und | |||||||||
b) | Vorlage der notwendigen Dokumente. |
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