(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Sowohl im einen wie auch im anderen Fall muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird.
(2) In Krisen- und Akutsituationen kann eine Betreuung durch Bereitschaftspflegepersonen erfolgen. In diesem Fall ist ehestmöglich abzuklären, ob eine Rückführung in die Herkunftsfamilie möglich oder eine dauernde Betreuung außerhalb dieser notwendig ist.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs 3 können Pflegeverhältnisse für junge Erwachsene fortgesetzt oder geändert werden.
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