§ 35 Sbg. KJHG § 35

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen sowie das Wohl der Kinder und Jugendlichen sind dabei vorrangig zu beachten.

(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Sie haben nach fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu erfolgen. Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig, ebenso die Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmt beschriebener Kinder oder Jugendlicher.

(3) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können Auskunft über die vorliegenden Informationen verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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