§ 23 Sbg. FPO 1973 § 23

Sbg. FPO 1973 - Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs 4 und 5, § 13 Abs 3, § 15 Abs 4 sowie §§ 16 Abs 1,2 und 4, 18 und 19 Abs 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;

b)

die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder

c)

Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.

In Kraft seit 01.06.2013 bis 31.12.9999
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