Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Sbg. FPO 1973
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 11. Juli 1973 über die Verhütung, Bekämpfung und Ermittlung der Ursachen von Bränden (Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)
StF: LGBl Nr 118/1973

§ 1 Sbg. FPO 1973


I. Feuerpolizei

 

Inhalt der Feuerpolizei

 

§ 1

 

(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache, soweit diese nicht Zwecken der Strafrechtspflege dienen.

(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, deren Wirkungen sich nur auf eine einzelne Gemeinde beschränken und die ausschließlich mit den Mitteln der Gemeinde besorgt werden können, sind Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei.

(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind feuerpolizeiliche Maßnahmen, die nach bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften in die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung fallen. Hiezu gehört insbesondere auch der Waldbrandschutz nach den forstrechtlichen Bestimmungen.

§ 2 Sbg. FPO 1973


II. Brandverhütung

 

Allgemeine Verpflichtung

 

§ 2

 

Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.

§ 3 Sbg. FPO 1973


Untersagung brandgefährlichen Verhaltens

 

§ 3

 

Die Feuerpolizeibehörde kann bestimmte Handlungen und Unterlassungen, die nach ihrer Art oder nach den örtlichen Verhältnissen eine Brandgefahr leicht herbeiführen, die Ausbreitung eines Brandes begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten erschweren können, allgemein oder im Einzelfall untersagen.

§ 4 Sbg. FPO 1973


Verbrennen im Freien

 

§ 4

 

(1) Das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwickung von Flammen, Rauch oder Funkenflug (z. B. bei Höhenfeuern) sowie das Absengen von Bodenflächen ist nur mit Bewilligung der Feuerpolizeibehörde, die Ausführung nur nach vorheriger Anzeige an die örtlich zuständige Feuerwehr zulässig.

(2) Die Bewilligung ist insoweit zu versagen oder nur unter Auflagen zu erteilen, als es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist.

(3) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen:

a)

das Verbrennen von trockenen pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Gärtnerinnen anfallen, wenn es im üblichen Umfang bei Tageslicht erfolgt, Gründe der Brandverhütung und Brandbekämpfung nicht entgegenstehen und die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen, insbesondere die Überwachung des Verbrennens und länger dauernde Nachkontrolle, getroffen werden;

b)

das Verbrennen für Zwecke der Ausbildung und fachlichen Schulung der Mitglieder der Feuerwehr.

(4) Bei starkem Wind und großer Trockenheit dürfen Sachen im Freien nicht verbrannt werden.

(5) Verbote und Bewilligungspflichten nach sonstigen Vorschriften, insbesondere jenen zum Zweck der Luftreinhaltung, bleiben unberührt.

§ 5 Sbg. FPO 1973


Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,

brandgefährliche Tätigkeiten

 

§ 5

 

(1) Sachen, die vermöge ihrer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit oder als Zündquelle geeignet sind, Brandgefahr zu verursachen oder das Weitergreifen von Bränden zu fördern, sind so zu lagern und zu verwahren, daß

a)

Verkehrs- und Fluchtwege weder behindert noch gefährdet werden;

b)

Aufenthaltsräume, Dachbodenräume und nicht brandbeständig vom Stiegenhaus abgeschlossene Kellerabteile von ihnen freigehalten werden;

c)

die Einwirkung fremder Zündquellen auf sie möglichst ausgeschlossen ist;

d)

sie im erforderlichen Umfang Unbefugten unzugänglich sind;

e)

besondere Lager-, Verwahrungs- und Behandlungsvorschriften, mit denen sie im Warenverkehr bezeichnet sind, beachtet werden;

f)

bei Neigung zur Selbstentzündung diesem Umstand bei der Lagerung und Verwahrung durch geeignete vorbeugende Maßnahmen (Temperaturmessungen, Beiziehen der Feuerwehr udgl) Rechnung getragen wird;

g)

im Brandfall Brandbekämpfungsmaßnahmen tunlichst unbehindert vor sich gehen können.

(2) Tätigkeiten unter Verwendung von Stoffen und Einrichtungen, die vermöge ihrer Wirksamkeit geeignet sind, leicht eine Brandgefahr zu verursachen (brandgefährliche Tätigkeiten), dürfen nur vorgenommen werden, wenn in entsprechender Weise für die Brandverhütung und sofort wirksame Brandbekämpfung vorgesorgt ist. Nach Beendigung der Tätigkeiten ist der Gefährdungsbereich nochmals auf Brandgefahr zu überprüfen.

(3) Die Landesregierung kann zur näheren Durchführung der vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Lagerung und der Verwahrung einzelner brandgefährlicher Sachen unter Berücksichtigung von Art, Menge und Größe sowie hinsichtlich der Vornahme einzelner brandgefährlicher Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf den Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiete der Brandverhütung und Brandbekämpfung durch Verordnung besondere Anordnungen treffen. In solchen Anordnungen kann insbesondere auch die Lagerung und Verwahrung solcher Sachen und die Vornahme brandgefährlicher Tätigkeiten an eine Bewilligung der Feuerpolizeibehörde geknüpft werden.

§ 6 Sbg. FPO 1973 § 6


(1) Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu überprüfen und zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeidung der Entzündung von Ablagerungen Luft- und Dunstleitungen nach Erfordernis zu überprüfen und zu reinigen.

(2) Das Reinigen, Kehren und Überprüfen darf nur von einer mit dem zu überprüfenden und zu kehrenden Gegenstand (Kehrgegenstand) vertrauten Person und mit geeignetem Gerät vorgenommen werden. Die Überprüfung und Kehrung der Rauch- und Abgasfänge und deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten (ausgenommen steckbare Verbindungsstücke), die Überprüfung und Kehrung von Räuchereinrichtungen sowie das Ausbrennen von Rauchfängen und Dunstleitungen darf nur durch einen Rauchfangkehrer erfolgen.

(3) Für die Veranlassung der ordnungsgemäßen Überprüfung und Kehrung ist in allgemein zugänglichen Räumen der Eigentümer des Baus, in den übrigen Fällen der über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte verantwortlich. Handelt es sich um Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, entledigt sich der Verpflichtete dieser Verantwortung durch Erteilung des Auftrages an den Rauchfangkehrer, die Kehrgegenstände nach Maßgabe des Kehrplanes fortlaufend zu überprüfen und zu kehren (Kehrauftrag). Ein Kehrauftrag gilt jedenfalls auch als erteilt, wenn durch den Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung durchgeführt und hiefür die Kehrgebühr entrichtet wurde.

(4) Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen. Die Vornahme der Überprüfung und Kehrung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung (Abs. 2) zu ermöglichen.

(5) Bei jeder Kehrung sind die Kehrgegenstände zur Gänze zu überprüfen und zu kehren. Die vorhandenen Ablagerungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich auszuräumen.

(6) Durch die Überprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung des Kehrgegenstandes über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Baues nicht verursacht werden.

(7) Sollen Kehrgegenstände wegen Nichtbenützung vom Kehrauftrag ausgenommen sein, so ist die Nichtbenützung dem Rauchfangkehrer schriftlich mit der Wirkung anzuzeigen, daß der Kehrauftrag (Abs. 3) diesbezüglich erlischt. Solche Kehrgegenstände sind vor ihrer Wiederbenützung durch den Rauchfangkehrer mit der Maßgabe prüfen zu lassen, daß diese Veranlassung als Kehrauftrag anzusehen ist. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, sich einmal jährlich von der Nichtbenützung derartiger Kehrgegenstände zu überzeugen.

(8) Die Überprüfung und gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr nach der Überprüfung sofort vorgenommenen Kehrmaßnahmen von Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fängen und Verbindungsstücken hat durch Rauchfangkehrer zu erfolgen, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 mitumfasst.

§ 7 Sbg. FPO 1973 § 7


(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen, und zwar:

1.

bei Gasfeuerstätten:

a)

einmal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsunempfindlichem Abgasfang;

b)

zweimal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsempfindlichem Abgasfang;

2.

bei Ölfeuerstätten:

a)

zweimal jährlich bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder eine Nennwärmeleistung bis 120 kW haben:

b)

dreimal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für Heizöl Extra leicht;

c)

viermal jährlich bei Feuerstätten für sonstige Heizöle;

3.

bei Feuerstätten für feste Brennstoffe:

a)

einmal jährlich bei Einzelöfen, die nach schriftlicher Erklärung des Verfügungsberechtigten an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden; für die Erklärung ist ein Formular zu verwenden, das von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist:

b)

zweimal jährlich:

aa)

bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;

bb)

bei Feuerstätten für Holzhackgut, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind und die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;

c)

dreimal jährlich:

aa)

bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, die nicht unter die Z 3 lit b sublit aa fallen;

bb)

bei Feuerstätten für Holzhackgut oder Stückholz, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;

d)

viermal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für feste Brennstoffe.

Bei Bauten mit einem LEKT-Wert bis 18 verringert sich die Kehrhäufigkeit nach den Z 1 bis 3 auf einmal jährlich. Der LEKT-Wert des Baus ist durch die Vorlage eines Energieausweis gemäß § 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997 nachzuweisen.

(1a) Bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und elektrostatischer Staubabscheidung entfällt die periodische Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß Abs 1, nicht jedoch die einmal jährliche Untersuchung gemäß Abs 2.

(2) Die Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, sind einmal jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung). Gleichzeitig sind die Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, auf ihre Brandsicherheit und das Erfordernis einer Kehrung zu untersuchen. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Überprüfung und Kehrung gemäß Abs 1 vorzunehmen.

(3) Wenn es für die Brandsicherheit notwendig ist, hat die Feuerpolizeibehörde für einzelne Fälle die Zahl der Kehrtermine zu vermehren. Die Feuerpolizeibehörde kann die Zahl der Kehrtermine nach Anhörung des Rauchfangkehrers für einzelne Fälle vermindern, wenn aus Gründen der Brandsicherheit keine Bedenken dagegen bestehen;

(4) Wenn es die Brand- oder Betriebssicherheit erfordert, sind Rauchfänge auszubrennen. Rauchfänge von Feuerstätten für Heizöl Extra leicht und Abgasfänge von Gasfeuerstätten sind nur auszubrennen, wenn es die Feuerpolizeibehörde auf Mängelanzeige des Rauchfangkehrers (§ 9 Abs 1) anordnet. Vom Ausbrennen ist der Eigentümer und in besonders gefährlichen Fällen die zuständige Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen. Der Eigentümer hat die vom Ausbrennen sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für das Ausbrennen von Dunstleitungen. Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Häufigkeit und Durchführung des Ausbrennens von Rauch- oder Abgasfängen und Dunstleistungen erlassen.

(5) Räuchervorrichtungen landwirtschaftlicher Betriebe sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zu reinigen.

(6) Der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümer und Verfügungsberechtigten von Kehrgegenständen, die ihm einen Kehrauftrag erteilt haben, einen Kehrplan aufzustellen, aus dem annähernd bestimmt werden kann, an welchem Tag die Überprüfung und Kehrung ihrer Kehrgegenstände durchgeführt werden wird. Der Kehrplan ist einzuhalten. Über Verlangen hat der Rauchfangkehrer den Eigentümern und Verfügungsberechtigten Auskunft über die voraussichtlichen Kehrtermine zu geben.

(7) Kann die Kehrung nicht vorgenommen werden, ist sie unverzüglich nachzuholen.

§ 7a Sbg. FPO 1973


Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers

nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

 

§ 7a

 

Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach Maßgabe des § 7 Abs 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überwachungsaufgaben zu verbinden.

§ 8 Sbg. FPO 1973 § 8


Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Überprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung sowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.

§ 9 Sbg. FPO 1973 § 9


(1) Der Rauchfangkehrer hat wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten (§ 6 Abs. 3) bekanntzugeben. Er hat auch auf das ihm bekanntgewordene Erfordernis eines Kehrauftrages hinzuweisen. Sofern innerhalb angemessener Frist die Behebung bekanntgegebener Mängel nicht erfolgt bzw. ein Kehrauftrag nicht erteilt wird, sowie bei Gefahr im Verzug, hat der Rauchfangkehrer die Mängel der Feuerpolizeibehörde anzuzeigen.

(2) Jene behördlichen Organe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu einer Überprüfung von baulichen Anlagen berufen sind (Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion u. ä.), sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel im Hinblick auf die Brandsicherheit der Feuerpolizeibehörde anzuzeigen.

§ 10 Sbg. FPO 1973 § 10


(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.

(2) Die Feuerbeschau ist wenigstens alle zehn Jahre vorzunehmen. Abweichend davon sind zu unterziehen:

1.

keiner regelmäßig wiederkehrenden Beschau:

a)

Bauten mit nicht mehr als fünf Wohnungen einschließlich dazu gehörige Nebenanlagen oder sonstige, mit diesen vergleichbare Anlagen;

b)

Bauten für gewerbliche Betriebsanlagen im Sinn des Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994;

c)

Bauten in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Schulen, Kindergärten und Horten, Burgen, Schlössern und ähnlichen Prunkbauten sowie Bauten gemäß der Z 2;

2.

einer Beschau wenigstens alle fünf Jahre:

a)

Handelsgroßbetriebe (§ 32 Abs 1 und 2 ROG 2009);

b)

Gastgewerbebetriebe, die der Beherbergung von mehr als 10 Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder dem Ausschank von Getränken dienen, sowie Diskotheken oder Gastgewerbebetriebe ähnlicher Betriebsarten (zB Tanzbar, Tanzlokal);

c)

Bauten mit erhöhter Brandgefahr (zB bei chemischen oder Holz verarbeitenden Betrieben oder Betrieben, in welchen erfahrungsgemäß größere Mengen brennbarer Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerer Menge manipuliert wird);

d)

landwirtschaftliche Betriebsbauten;

e)

Vereinslokale mit erhöhter Brandgefahr;

f)

Heime aller Art (Kinder-, Schüler- und Studentenheime; Jugend- und Ferienheime, Senioren- und Seniorenpflegeheime; Heime für Asylanten udgl);

g)

Krankenanstalten und Kuranstalten;

h)

Schulen mit Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen (Labors, Lehrküchen usw).

Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden.

(3) Der Feuerbeschau sind beizuziehen:

1.

der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung;

2.

ein Sachverständiger auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, wenn nicht der Leiter der Feuerbeschau diese Funktion selbst ausübt;

3.

die aus besonderen Gründen erforderlichen weiteren Sachverständigen.

Soweit nicht Amtssachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere von gewerblichen oder bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Salzburger Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen. Die beigezogenen Personen gelten in Bezug auf die Vorschreibung der für die Feuerbeschau zu entrichtenden Verwaltungsabgabe als Amtsorgan der Gemeinde. Die nichtamtlichen Sachverständigen unterliegen in dieser Eigenschaft den gleichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit wie die Bediensteten der Gemeinde.

(4) Die Durchführung einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Abs 6 hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.

(5) Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Abs 4 verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.

(6) Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Abs 1 nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Abs 3 Z 1 durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Abs 2 für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.

 

§ 11 Sbg. FPO 1973 § 11


(1) Bei der Feuerbeschau ist das Beschauobjekt umfassend auf seine Brandsicherheit zu prüfen.

So ist insbesondere Augenmerk zu legen auf

1.

die Freiheit von brandgefährlichen Bauschäden und anderen brandgefährlichen Übelständen, insbesondere die richtige Lagerung und Verwahrung von Brennstoffen und leicht entzündbaren Sachen, die richtige Aufstellung von Verbrennungsmotoren, Förder- und sonstigen Einrichtungen, die Einhaltung von Schutzabständen, den funkensicheren Verschluß von Dachöffnungen, die Entrümpelung, insbesondere von Dachböden, Kellern, Schuppen und Garagenräumen, die Freihaltung von Fluchtwegen, die Reinhaltung von Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder Kanäle, Poterien) sowie der Rauch- und Abgasfänge und der Luft- und Dunstleitungen, das Vorhandensein und die einwandfreie Beschaffenheit der für Kehrarbeiten erforderlichen Leitern und Laufstege;

2.

den einwandfreien Zustand der elektrischen Licht- und Kraftinstallationen und Betriebsmittel sowie der Blitzschutzeinrichtungen im Hinblick auf ihre Brandsicherheit;

3.

das Vorhandensein, die einwandfreie Beschaffenheit und Zugänglichkeit der erforderlichen Löschmittel und Löschgeräte, insbesondere von Löschwasserentnahmestellen, sowie die Gewähr dafür, daß die für die Feuerwehr notwendigen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Löschgeräte vorhanden sind und freigehalten werden und die Feuerwehr im Brandfall nicht durch bauliche Mängel oder durch die Art der Benützung des Grundstücks in ihrer Tätigkeit behindert wird;

4.

das Vorhandensein und die entsprechende Verwendung von Schutzräumen und Schutzraumvorsorgen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften.

5.

bei technischen Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldeanlagen, automatische Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen udgl): die Einhaltung allfälliger Instandhaltungsverpflichtungen und vorgeschriebener Überprüfungsverpflichtungen durch befugte Stellen.

(2) Gelegentlich der Feuerbeschau ist auch die nötige Belehrung über das Verhalten bei Brandgefahr und Bränden zu erteilen.

(3) Über das Ergebnis der Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 12 Sbg. FPO 1973


Sonstige Prüfung der Brandsicherheit

 

§ 12

 

Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit - insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (§ 9) - bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Durchführung einer Feuerbeschau anzuordnen.

§ 13 Sbg. FPO 1973 § 13


(1) Werden Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder das Erfordernis einer Kehrung festgestellt, hat die Feuerpolizeibehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Gegenstände die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessen kurzer Frist aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Feuerpolizeibehörde das Erforderliche durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt veranlassen.

(3) Die Durchführung feuerpolizeilicher Aufträge und Maßnahmen darf nicht behindert werden.

(4) Bei baulichen Anlagen richtet sich die Behebung von baulichen Mängeln ausschließlich nach den §§ 19 ff. des Baupolizeigesetzes.

§ 14 Sbg. FPO 1973


Alarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen

 

§ 14

 

(1) Die Gemeinde hat nach örtlicher Zweckmäßigkeit technische Einrichtungen zur Einsatzalarmierung der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, zu schaffen und zu erhalten (Sirenen udgl, Einrichtungen zur stillen Alarmierung). Diese Alarmeinrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(2) Sind für die Anbringung von Alarmeinrichtungen keine geeigneten gemeindeeigenen Liegenschaften vorhanden, so sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zur Duldung der Anbringung von Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften verpflichtet. Die Einrichtungen sind so anzubringen und aufzustellen, daß die Benützung der Liegenschaften nicht wesentlich behindert wird.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat in Zusammenarbeit mit anderen hiefür in Betracht kommenden Rechtsträgern dafür Sorge zu tragen, daß die zum Zweck der raschen Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren im Land bestehenden Nachrichtenzentralen erhalten und betrieben werden.

(4) Der Aufwand, der mit der Erhaltung und dem Betrieb der Nachrichtenzentralen für den im Abs 3 genannten Zweck verbunden ist, ist vom Land und den Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Art und die Anzahl der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erforderlichen Einsätze gemeinsam zu tragen. Für Feuerwehreinsätze, die aus im Wirkungsbereich des Bundes gelegenen Gründen erforderlich sind, ist eine Kostenbeteiligung des Bundes herbeizuführen.

§ 15 Sbg. FPO 1973


Löschmittel

 

§ 15

 

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet das erforderliche Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Vor der Herstellung künstlicher Löschwasserentnahmestellen ist der Ortsfeuerwehrkommandant anzuhören. Sie hat insbesondere Löschwasserentnahmestellen anzulegen und, sofern eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, an geeigneten Plätzen genormte Hydranten aufzustellen. Alle diese Löschwasserentnahmestellen sind in betriebsbereitem Zustand zu erhalten.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Löschwasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Feuerlöschgeräte vorhanden sind.

(3) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Eigentum eines anderen Rechtsträgers als der Gemeinde, so hat dieser die auf Kosten der Gemeinde vorzunehmende Aufstellung und Erhaltung der genormten Hydranten entschädigungslos und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zu dulden.

(4) Soweit sich bei Bauten und Anlagen infolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benutzung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Löscheinrichtungen, -mitteln und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen als gegeben erweist, ist ihre Bereitstellung von der Feuerpolizeibehörde dem über den Bau oder die Anlage Verfügungsberechtigten aufzutragen. Solche Löscheinrichtungen, -mittel und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen sind stets gebrauchsfähig bzw. gebrauchsbereit zu halten. Die Bereitstellung der Löscheinrichtung und -mittel hat an leicht zugänglicher Stelle zu erfolgen und ist durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann hinsichtlich bestimmter Löscheinrichtungen und -mittel die Bedingungen festlegen, denen diese entsprechen müssen, um als geeignet zu gelten.

§ 16 Sbg. FPO 1973 § 16


(1) Betrieben mit besonderer Brandanfälligkeit kann von der Feuerpolizeibehörde die Erstellung und Aktualisierung eines mit dem Landesfeuerwehrverband oder der Berufsfeuerwehr abgestimmten Alarmplanes vorgeschrieben werden, wenn ein Sonderalarmplan gemäß § 9a des Katastrophenhilfegesetzes nicht besteht. Außerdem kann die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, zur Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen in nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Betrieben, zur Erlassung einer Brandschutz- und Feuerlöschordnung, die Ausbildung der Betriebsangehörigen in Erster und Erweiterter Löschhilfe mit im Betrieb bereitgestellten Löschmitteln, die Belehrung der Betriebsangehörigen über das Verhalten im Brandfall und die Durchführung von Betriebs-Brandschutz-Eigenkontrollen auferlegt werden. Der Landesfeuerwehrverband bzw der Rechtsträger der Berufsfeuerwehr hat gegenüber dem Inhaber des Betriebes Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit seiner Mitwirkung an der Erstellung oder Aktualisierung des Alarmplanes oder allenfalls mit dessen gänzlicher Erstellung oder Aktualisierung verbunden ist. Kommt der Betriebsinhaber nach Aufforderung durch den Landesfeuerwehrverband bzw den Rechtsträger der Berufsfeuerwehr und Setzung einer angemessenen Frist der Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Aufwandersatz von der Feuerpolizeibehörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Kindergärten, Schulen und Horte, Burgen, Schlösser und ähnliche Prunkbauten sowie für die im § 10 Abs 2 Z 2 lit c, f, g und h angeführten Bauten mit Ausnahme der Jugend- und Ferienheime. Wenn kein Betrieb besteht, besteht der Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft.

(3) Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr richtet sich nach den feuerwehrrechtlichen Vorschriften.

(4) Alarmpläne sowie Brandschutz- und Feuerlöschordnungen sind an geeigneter Stelle jederzeit zugänglich aufzubewahren und der Feuerpolizeibehörde zu übermitteln. Übersichtspläne und Hinweise von allgemeiner Bedeutung sind durch dauerhaften Anschlag bekanntzumachen.

§ 17 Sbg. FPO 1973


III. Brandbekämpfung

 

Feuerwehr

 

§ 17

 

(1) Unbeschadet der allgemeinen bzw. besonderen Verpflichtungen gemäß §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 obliegt die Brandbekämpfung der Feuerwehr.

(2) In der Anwendung der Mittel zur Brandbekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme darauf, daß der Brand wirksam bekämpft und rasch zum Verlöschen gebracht werden soll - Sachwerte möglichst zu schonen.

(3) Die Organisation, die Ausrüstung und der Einsatz der Feuerwehr wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

§ 18 Sbg. FPO 1973


Allgemeine Pflichten bei Bränden

 

§ 18

 

(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen oder deren Verständigung zu veranlassen. Die Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes sind verpflichtet, die Benützung ihrer Fernsprecher zur unverzüglichen Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten bzw die Brandmeldung selbst weiterzuleiten.

(2) Bis zum Einsatz der Feuerwehr hat jedermann die ihm zumutbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen zu treffen.

(3) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Brandbekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt, nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege von Fahrzeugen freizuhalten.

§ 19 Sbg. FPO 1973


Besondere Pflichten bei Bränden

 

§ 19

 

(1) Über Aufforderung der Feuerpolizeibehörde hat jedermann im notwendigen Umfang

a)

auch während des Einsatzes der Feuerwehr die ihm zumutbaren Hilfeleistungen zu erbringen;

b)

Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Löschgeräten und Löschmannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden, beizustellen;

c)

das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten, sowie die zur wirksamen Brandbekämpfung erforderliche gänzliche oder teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen, Bäumen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden.

(2) Für Schäden, die einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene, mangels eines anderen Entschädigungs- bzw. Leistungsverpflichteten von der Gemeinde zu leistende Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 1 Verpflichteten diente. Soferne über die Entschädigung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

(3) Die nach Abs. 2 zu leistenden Entschädigungen sind Kosten der Brandbekämpfumg.

§ 20 Sbg. FPO 1973


IV. Maßnahmen nach Bränden

 

Sicherungsmaßnahmen

 

§ 20

 

(1) Nach einem Brand sind von der Feuerpolizeibehörde Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß das Feuer nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird.

(2) Die sich hieraus ergebenden Kosten sind ebenfalls Kosten der Brandbekämpfung.

§ 21 Sbg. FPO 1973


Erhebungen über die Brandursache

 

§ 21

 

Soweit möglich, ist schon während des Brandes, sonst nach dem Brand, von der Feuerpolizeibehörde wahrzunehmen, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben.

§ 22 Sbg. FPO 1973 § 22


(1) Feuerpolizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes ist

a)

in den Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;

b)

im übrigen der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Hinsichtlich des Instanzenzuges gelten die allgemeinen gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften.

(3) Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten der Abschnitte III und IV können bei Gefahr im Verzug durch die Ausübung unmittelbarer Befehlts- und Zwangsgewalt vorgenommen werden. Bei der Brandbekämpfung und bei Maßnahmen nach Bränden können diese behördlichen Befugnisse namens der Feuerpolizeibehörde von dem den Einsatz leitenden Kommandanten der Feuerwehr ausgeübt werden.

§ 23 Sbg. FPO 1973 § 23


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs 4 und 5, § 13 Abs 3, § 15 Abs 4 sowie §§ 16 Abs 1,2 und 4, 18 und 19 Abs 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;

b)

die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder

c)

Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.

§ 24 Sbg. FPO 1973 § 24


Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 23 Abs. 1 lit. a iVm den §§ 4 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 3, 18 und 19 Abs. 1 sowie des § 23 Abs. 1 lit. b und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

§ 24a Sbg. FPO 1973 § 24a


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich der Novelle BGBl I Nr 82/2016 erhalten hat.

§ 25 Sbg. FPO 1973


VI. Schlussbestimmungen

 

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 25

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 1973 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert die Salzburger Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 54/1948, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1954 und 35/1961, ihre Wirksamkeit.

(3) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 3 der Salzburger Feuerpolizeiordnung verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirksamkeit. Feuerpolizeiliche Anordnungen, die auf Grund der Salzburger Feuerpolizeiordnung getroffen worden sind, gelten, sofern ihr Inhalt mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht in Widerspruch steht, als auf Grund dieses Gesetzes erlassen, weiter.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von einem Rauchfangkehrer besorgte Reinigung von Kehrgegenständen gemäß § 6 Abs. 2 gilt in diesem Umfang als Reinigung der Kehrgegenstände, zu der der Rauchfangkehrer vom zur Veranlassung der Reinigung Verpflichteten beauftragt wurde.

§ 25a Sbg. FPO 1973 § 25a


Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006.

§ 26 Sbg. FPO 1973


Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

 

§ 26

 

(1) Die §§ 4 Abs 1, 6 Abs 2, 10 Abs 2, 4 und 5, 11 Abs 1, 13 Abs 4, 15 Abs 4, 16, die Überschrift des V. Abschnittes, § 24, die Überschrift des VI. Abschnittes und § 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/1979 treten mit 1. Mai 1979 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 3, 4 Abs 5, 5 Abs 2, 6 Abs 2, 7 Abs 1 bis 5 und 7, 9 Abs 1, 10, 12, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs 1 und 2, 15 Abs 1 und 4 sowie 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/1991 treten mit 14. März 1991 in Kraft. § 7 Abs 6 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Auf Grund des § 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/1973 erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben durch § 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/1991 unberührt.

(4) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/1991 tritt mit 26. Juli 1991 in Kraft.

(5) Die §§ 5 Abs 1, 7 Abs 1 und 2, 10 Abs 3, 11 Abs 1, 14, 16, 18 Abs 1, 23 Abs 1 und 2 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs 2 und 4, 7 Abs 1, 2 und 3, 7a, 10 Abs 3, 3a und 4 sowie 16 Abs 2 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(8) § 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(9) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.

(10) § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

§ 27 Sbg. FPO 1973 § 27


Die §§ 6 Abs. 2, 24 und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft.

§ 28 Sbg. FPO 1973 § 28


(1) Die §§ 7 Abs 1, 1a, 3 bis 5, 10 Abs 2 und 3, 11 Abs 1, 13 Abs 2 und 4, 22 Abs 3 und 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(2) Die §§ 10, 16 Abs 2 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2013 treten 1. Juni 2013 in Kraft.

(3) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2016 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.

(4) Die §§ 6, 7 Abs 1, 1a, 2 und 6, (§) 8, 9 Abs 1, 10 Abs 2, 11 Abs 1, 13 Abs 1, 16 Abs 2, (§) 24a und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel

Art. 2 Sbg. FPO 1973


Artikel II

(Anm.: zu § 7, LGBl. Nr. 118/1973)

 

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 7 Abs. 6 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z. 5 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Auf Grund des § 7 Abs. 3 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung vor diesem Gesetz erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben unberührt.

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 (Sbg. FPO 1973) Fundstelle


Gesetz vom 11. Juli 1973 über die Verhütung, Bekämpfung und Ermittlung der Ursachen von Bränden (Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)
StF: LGBl Nr 118/1973

Änderung

LGBl Nr 31/1979

LGBl Nr 30/1991

LGBl Nr 57/1991

LGBl Nr 62/1996 (Blg LT 11. GP: RV 540, 2. Sess; AB 439, 3. Sess)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 64/2001 (Blg LT 12. GP: RV 434, AB 569, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 31/2009 (Blg LT 13. GP: RV 87, AB 186, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 48/2009 (Blg LT 13. GP: RV 213, AB 257, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 58/2009 (DFB)

LGBl Nr 20/2010 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 206, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 63/2011 (Blg LT 14. GP: RV 446, AB 490, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 120/2011 (DFB)

LGBl Nr 42/2013 (Blg LT 14. GP: RV 364, AB 409, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 1/2016 (Blg LT 15. GP: RV 995, 3. Sess; AB 6, 4. Sess)

LGBl Nr 49/2017 (Blg LT 15. GP: RV 267, AB 352, 5. Sess)

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