§ 3 Sbg. FPO 1973

Sbg. FPO 1973 - Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Untersagung brandgefährlichen Verhaltens

 

§ 3

 

Die Feuerpolizeibehörde kann bestimmte Handlungen und Unterlassungen, die nach ihrer Art oder nach den örtlichen Verhältnissen eine Brandgefahr leicht herbeiführen, die Ausbreitung eines Brandes begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten erschweren können, allgemein oder im Einzelfall untersagen.

In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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