§ 29 Sbg. BFG § 29

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Aufsicht über den Bergsportführerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass der Bergsportführerverband bei der Besorgung seiner Aufgaben nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstößt und die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllt.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist von allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands zu informieren. Sie ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über alle Verbandsangelegenheiten unterrichten zu lassen. Sie hat Beschlüsse und Verfügungen sowie Wahlen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Sbg. BFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Sbg. BFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Sbg. BFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Sbg. BFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Sbg. BFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Sbg. BFG
§ 30 Sbg. BFG