§ 28 Sbg. BFG § 28

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung nach Maßgabe dieses Abschnitts enthält. Insbesondere sind Regelungen über die Wahl der einzelnen Organe und die Aufgabenbesorgung durch die Organe zu treffen.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Bestimmungen der Satzungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Sbg. BFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Sbg. BFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Sbg. BFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Sbg. BFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Sbg. BFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 Sbg. BFG
§ 29 Sbg. BFG