§ 21 Sbg. BFG § 21

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Salzburger Bergsportführerverbands.

(2) Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.

(3) Der Vollversammlung obliegen:

1.

die Erlassung und Änderung der Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

2.

die Wahl und die Enthebung der Mitglieder und des Vorstands, die Wahl der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Disziplinarausschusses;

3.

die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechungsabschlusses;

4.

die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

5.

die Erlassung von Vorschriften über die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung einschließlich Barauslagenersatz für die Mitglieder des Vorstands und den Ersatz von Barauslagen für die Rechnungsprüfer und die Mitglieder des Disziplinarausschusses.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem in der Einladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Vollversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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