§ 26 Sbg. BFG § 26

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Als Rechnungsprüfer sind zwei fachkundige Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Bergsportführerverbands sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Bergsportführerverbands mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis jeder Prüfung der Vollversammlung schriftlich zu berichten.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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