§ 17 SanktG Verweisungen

SanktG - Sanktionengesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes - AHG, BGBl. Nr. 20/1949 nicht berührt.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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