§ 16 SanktG Übergangsbestimmung

SanktG - Sanktionengesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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