Art. 18 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Gesetz.

(2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung (Abs 1) vorgesehen sein.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
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