Art. 22 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung seines verfassungsmäßigen Zustandekommens durch den Präsidenten des Landtages, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich.

(1a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) notwendig machen, darf ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst gefasst werden, nachdem das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt worden ist.

(2) Die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses des Landtages darf in den Fällen, in denen nach bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der Bundesregierung notwendig ist, erst erfolgen, wenn diese tatsächlich vorliegt oder zufolge Fristenablaufs als erteilt gilt. Gesetzesbeschlüsse, die Landes- oder Gemeindeabgaben zum Gegenstand haben oder die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände regelt, dürfen nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt oder keinen wirksamen Einspruch dagegen erhoben hat oder ein wirksam erhobener Einspruch in der Folge nicht aufrecht erhalten worden ist.

(3) Die Gesetzesbeschlüsse des Landtages werden, ausgenommen im Fall des Art 24 Abs 2, unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundgemacht.

(4) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies der Landtag beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Landtages verlangt. Eine solche Volksabstimmung hat in den Fällen des Abs 2 zu unterbleiben, wenn der Gesetzesbeschluss danach nicht kundgemacht werden darf.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 22 S-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 22 S-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 22 S-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 22 S-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 22 S-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 21 S-L-VG
Art. 23 S-L-VG