Art. 23 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Artikel 23

 

(1) Die Landesverfassung kann, soweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz geändert werden.

(2) Jede Gesamtänderung der Landesverfassung, eine Teiländerung aber nur dann, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird, ist vor der Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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