Art. 18 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2018 bis 31.12.9999
Artikel 18

(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Gesetz.

(2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung (Abs 1) vorgesehen sein.

Stand vor dem 12.06.2018

In Kraft vom 27.04.1999 bis 12.06.2018
Artikel 18

(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Gesetz.

(2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung (Abs 1) vorgesehen sein.

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