Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
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