Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
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