Art. 21 S-GruVe-VE

S-GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.

In Kraft seit 17.04.1993 bis 31.12.9999
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