Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:
1.  | § 3 Abs 3 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, Horten und Tagesbetreuungseinrichtungen odgl typischerweise verursacht werden, als zumutbar;  | |||||||||
2.  | § 16 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m;  | |||||||||
3.  | § 40 Abs 2 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen;  | |||||||||
4.  | § 41 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung;  | |||||||||
5.  | § 42 BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen;  | |||||||||
6.  | § 46 BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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