§ 13 S-BauPolG

S-BauPolG - Baupolizeigesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

 

(1) Bei der Ausführung baulicher Maßnahmen dürfen Maschinen, Werkzeuge und Material nur solcher Art und in einer solchen Weise verwendet werden, daß der von der Baustelle ausgehende Baulärm, soweit dies mit technisch zumutbaren Mitteln vermieden werden kann, keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen bewirkt. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Gesundheit, des Fremdenverkehrs, des Kurortewesens und der Art und Dichte der Besiedlung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften und technischen Möglichkeiten durch Verordnungen jene Lärmgrößen festlegen, die von einzelnen, auf Baustellen verwendeten Maschinen sowie von der gesamten Baustelle aus nicht überschritten werden dürfen.

(2) Wenn es aus öffentlichen Interessen, insbesondere den in Abs 1 genannten Anforderungen sowie jenen des Straßenverkehrs, geboten erscheint, kann die Baubehörde im notwendigen Umfang Zeiten bestimmen, innerhalb welcher die baulichen Maßnahme überhaupt nicht oder nur eingeschränkt ausgeführt werden darf.

(3) Soweit es bei baulichen Maßnahmen, insbesondere bei solchen an öffentlichen Verkehrsflächen, erforderlich erscheint, hat die Baubehörde nach Anhörung jener Behörden, deren Wirkungsbereich durch die beabsichtigte Ausführung der baulichen Maßnahmen mitberührt wird, unbeschadet der hiefür in Betracht kommenden anderen Rechtsvorschriften, die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß durch die Ausführung der baulichen Maßnahme eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, eine Beschädigung von Sachen sowie eine nachteilige Beeinflussung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs möglichst hintangehalten wird. Diese Vorkehrungen können insbesondere in bestimmten Anordnungen über die Errichtung, Ausgestaltung und Entfernung von Baustelleneinrichtungen, Gerüsten, die Einrichtung von Ersatzgehsteigen für Fußgänger und von Abplankungen sowie über eine ausreichende Kennzeichnung von Gefahrenstellen einschließlich ihrer Beleuchtung sowie über die Entfernung oder Lagerung von Abbruchmaterial und die Lagerung von Baustoffen bestehen.

(4) Anordnungen gemäß Abs 2 und 3 können mit der Baubewilligung verbunden oder hievon gesondert erlassen werden.

(5) Bei anderen als den mit baulichen Maßnahmen verbundenen, in Abs 3 genannten, Baustelleneinrichtungen, für die gemäß § 2 Abs 2 eine Bewilligungspflicht entfällt, kann die Baubehörde die erforderlichen Anordnungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Beschädigung von Sachen sowie zur ordnungsgemäßen Beseitigung durch Bescheid erlassen.

In Kraft seit 30.08.1997 bis 31.12.9999
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