Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2025
(1)Absatz einsFolgende bauliche Maßnahmen sind, sofern deren Bewilligung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen:
1.Ziffer einsdie Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Abs 2;die Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Absatz 2 ;,
2.Ziffer 2die Errichtung und erhebliche Änderung von sonstigen technischen Einrichtungen, ausgenommen die Errichtung oder der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen.
(1a)Absatz eins aDas Mitteilungsverfahren nach Abs 1 findet keine Anwendung:Das Mitteilungsverfahren nach Absatz eins, findet keine Anwendung:
2.Ziffer 2für Bauten, für die ein Erhaltungsgebot gemäß § 59 ROG 2009 gilt;für Bauten, für die ein Erhaltungsgebot gemäß Paragraph 59, ROG 2009 gilt;
3.Ziffer 3in Ortsbildschutzgebieten nach § 11 Abs 1 und 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999;in Ortsbildschutzgebieten nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999;
4.Ziffer 4im Schutzgebiet nach § 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980.im Schutzgebiet nach Paragraph 2, des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980.
(2)Absatz 2Luftwärmepumpen sind einem Mitteilungsverfahren nur zugänglich, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A).
(3)Absatz 3Der Mitteilung sind anzuschließen:
1.Ziffer einseine Bezeichnung bzw Beschreibung der geplanten Maßnahme;
2.Ziffer 2planliche Darstellungen, soweit diese zur Erkennbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind;
3.Ziffer 3bei Luftwärmepumpen eine Bestätigung über die Einhaltung der Schallgrenzwerte an den nachbarlichen Grundstücksgrenzen.
(4)Absatz 4Die Baubehörde hat die mitgeteilte Maßnahme binnen vier Wochen ab vollständiger Einbringung der erforderlichen Unterlagen nach Abs 3 zu prüfen. Ergeht an die Bewilligungswerber innerhalb dieser Frist keine Verständigung oder lediglich eine Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 10a Abs 4, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden. Widerspricht die mitgeteilte Maßnahme nach Prüfung durch die Baubehörde hingegen offenkundig baurechtlichen oder bautechnischen Anforderungen, so hat diese das Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Bewilligungswerber davon schriftlich zu verständigen.Die Baubehörde hat die mitgeteilte Maßnahme binnen vier Wochen ab vollständiger Einbringung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 3, zu prüfen. Ergeht an die Bewilligungswerber innerhalb dieser Frist keine Verständigung oder lediglich eine Vollständigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4,, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden. Widerspricht die mitgeteilte Maßnahme nach Prüfung durch die Baubehörde hingegen offenkundig baurechtlichen oder bautechnischen Anforderungen, so hat diese das Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Bewilligungswerber davon schriftlich zu verständigen.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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