§ 7a S-BauPolG § 7a

Baupolizeigesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2018 bis 31.12.9999

Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:

1.

§ 3 Abs 3 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, HorteHorten und Tagesbetreuungseinrichtungen odgl typischerweise verursacht werden, als zumutbar;

2.

§ 16 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m;

3.

§ 40 Abs 2 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen;

4.

§ 41 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung;

5.

§ 42 BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen;

6.

§ 46 BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren.

Stand vor dem 01.02.2018

In Kraft vom 01.07.2016 bis 01.02.2018

Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:

1.

§ 3 Abs 3 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, HorteHorten und Tagesbetreuungseinrichtungen odgl typischerweise verursacht werden, als zumutbar;

2.

§ 16 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m;

3.

§ 40 Abs 2 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen;

4.

§ 41 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung;

5.

§ 42 BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen;

6.

§ 46 BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren.

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