§ 76h RStDG Sicherheitsvertrauenspersonen

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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