§ 78a RStDG Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Die Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu einem Praktikum bei einer Dienststelle gemäß § 9c zugeteilt werden. § 9c ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Praktikum gemäß Abs. 1 kann zur Vertiefung des Verständnisses für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge auch bei einer nichtöffentlichen Einrichtung absolviert werden.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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