§ 76l RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.01.2026
Paragraph 76 l,

Ist eine Richterin oder ein Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, so kann der regelmäßige Dienst auf Antrag der Richterin oder des Richters um ein Viertel oder um die Hälfte herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 76d sowie § 76f Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Ist eine Richterin oder ein Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, so kann der regelmäßige Dienst auf Antrag der Richterin oder des Richters um ein Viertel oder um die Hälfte herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 76 d, sowie Paragraph 76 f, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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