§ 142 RStDG Mitteilung des Erkenntnisses

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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