§ 117 RStDG Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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