§ 25 RPG Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums

RPG - Rechtspraktikantengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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