Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024
Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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