§ 28a RPG

RPG - Rechtspraktikantengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

Auf Zulassungswerber, die bis spätestens 30. Juni 2011 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 erfüllt haben, ist (auch im Fall späterer Unterbrechungen) die bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 geltende Rechtslage weiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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