Anl. 1 ResV

ResV - Reservenmeldungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

 

Beträge in Tausend Euro

Berichtsjahr (Bilanzstichtag)

I.römisch eins.

Stille Reserven/Lasten im Bilanzposten

stille Reserven

stille Lasten

 

 

 

 

1.

Schuldtitel öffentlicher Stellen

 

 

 

 

 

 

1a.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert

 

 

 

 

 

 

2.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert

 

 

 

 

 

 

3.

Wertpapiere und Investmentzertifikate, nicht börsenotiert

 

 

 

 

 

 

4.

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, börsenotiert

 

 

 

 

 

 

5.

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, nicht börsenotiert

 

 

 

 

 

 

6.

Grundstücke und Gebäude

 

 

 

 

 

 

7.

Versteuerte Reserven und Lasten in Forderungen

 

 

 

 

 

 

8.

SUMME (Posten 1 bis 7)

 

 

 

 

 

 

9.

Unterdeckung Abfertigung- und Pensionsrückstellung

 

 

 

 

 

 

10.

SUMME (Posten 8 abzüglich 9)

 

 

II.römisch zwei.Struktur der stillen Reserven und stillen Lasten

 

 

 

 

 

 

1.

Versteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

 

 

 

 

 

 

2.

Unversteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

 

 

 

 

 

 

3.

Unversteuerte stille Reserven und Lasten, nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

 

 

 

 

 

 

4.

SUMME (Posten 1 bis 3)

 

 

Kommentarseite zur Reserven- und Lastenmeldung

 

(gemäß Punkt III. der Anlage zur Reserven- und Lastenmeldung1(gemäß Punkt römisch drei. der Anlage zur Reserven- und Lastenmeldung1

 

 

 

 

 

(Textfeld)

 

 

 

 

 

 

 

1) III. Erläuterung zur Meldung stiller Reserven und Lasten1) römisch drei. Erläuterung zur Meldung stiller Reserven und Lasten

 

 

1. Besondere Umstände im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins

 

2. Angaben gemäß § 2 Abs. 32. Angaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3

In Kraft seit 16.09.2010 bis 31.12.9999
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