§ 3 ResV

ResV - Reservenmeldungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1995 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 zu erstatten. Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1995 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1993,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, zu erstatten.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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