Gesamte Rechtsvorschrift ResV

Reservenmeldungsverordnung

ResV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ResV


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:
    1. 1.Ziffer einsVerwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG;Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, InvFG 2011 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG;
    2. 2.Ziffer 2Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG;Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG;
    3. 3.Ziffer 3Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG.Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG.
  2. (2)Absatz 2,Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.Sonderkreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.

§ 2 ResV


  1. (1)Absatz eins,Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:
    1. 1.Ziffer einsbei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
    2. 2.Ziffer 2bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;
    3. 3.Ziffer 3versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 zu melden sind.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010,)

  2. (3)Absatz 3,Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
  3. (4)Absatz 4,Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 dies in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dies in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

§ 3 ResV


Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1995 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 zu erstatten. Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1995 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1993,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, zu erstatten.

§ 3a ResV Verweise und Anknüpfungen


Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
  3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
  4. 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4 ResV


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1993,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1998, tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Diese Verordnung tritt Anmerkung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2001,) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,§ 1, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph eins,, Paragraph 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
  7. (7)Absatz 7,Der Langtitel, § 1, § 2 Abs. 4 und § 3a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2025 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.Der Langtitel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2025, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.

Anlage

Anl. 1 ResV


 

Beträge in Tausend Euro

Berichtsjahr (Bilanzstichtag)

I.römisch eins.

Stille Reserven/Lasten im Bilanzposten

stille Reserven

stille Lasten

 

 

 

 

1.

Schuldtitel öffentlicher Stellen

 

 

 

 

 

 

1a.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert

 

 

 

 

 

 

2.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert

 

 

 

 

 

 

3.

Wertpapiere und Investmentzertifikate, nicht börsenotiert

 

 

 

 

 

 

4.

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, börsenotiert

 

 

 

 

 

 

5.

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, nicht börsenotiert

 

 

 

 

 

 

6.

Grundstücke und Gebäude

 

 

 

 

 

 

7.

Versteuerte Reserven und Lasten in Forderungen

 

 

 

 

 

 

8.

SUMME (Posten 1 bis 7)

 

 

 

 

 

 

9.

Unterdeckung Abfertigung- und Pensionsrückstellung

 

 

 

 

 

 

10.

SUMME (Posten 8 abzüglich 9)

 

 

II.römisch zwei.Struktur der stillen Reserven und stillen Lasten

 

 

 

 

 

 

1.

Versteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

 

 

 

 

 

 

2.

Unversteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

 

 

 

 

 

 

3.

Unversteuerte stille Reserven und Lasten, nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

 

 

 

 

 

 

4.

SUMME (Posten 1 bis 3)

 

 

Kommentarseite zur Reserven- und Lastenmeldung

 

(gemäß Punkt III. der Anlage zur Reserven- und Lastenmeldung1(gemäß Punkt römisch drei. der Anlage zur Reserven- und Lastenmeldung1

 

 

 

 

 

(Textfeld)

 

 

 

 

 

 

 

1) III. Erläuterung zur Meldung stiller Reserven und Lasten1) römisch drei. Erläuterung zur Meldung stiller Reserven und Lasten

 

 

1. Besondere Umstände im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins

 

2. Angaben gemäß § 2 Abs. 32. Angaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3

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