Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1993,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1998, tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Diese Verordnung tritt Anmerkung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2001,) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(6)Absatz 6,§ 1, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph eins,, Paragraph 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(7)Absatz 7,Der Langtitel, § 1, § 2 Abs. 4 und § 3a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2025 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.Der Langtitel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2025, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.
In Kraft seit 31.10.2025 bis 31.12.9999
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