Art. 5 RATG

RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

8.

Art. II Z 1 bis 7 und 9 (§§ 9 Abs. 3, 10 und 16 sowie TP 1, TP 2, TP 3 B, TP 3 C und Anm. 5 zu TP 3 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 bewirkt werden.

9.

Art. II Z 8 (TP 3D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. Mai 1999 bei Gericht eingebracht wurde.

(Anm.: Z 10 und 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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