Art. 4 RATG

RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.

Die Art. I Z 1 bis 14 und 16 bis 23 (§§ 1, 10, 11, 12, 14, 23, 23a und 25 sowie TP 1, TP 2, TP 3 A, TP 3 B, TP 3 C, TP 3, TP 4, TP 5, TP 6, TP 7, TP 8 und TP 9 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden.

3.

Der Art. I Z 15 (TP 3 D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingebracht wird.

(Anm.: Z 4 und 5 betrifft andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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