§ 26 RATG Schluß- und Übergangsbestimmungen

RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.

(2) Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, daß die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl. Nr. 305, über den Rechtsanwaltstarif,

2.

die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33, über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1961, BGBl. Nr. 218, der Kundmachung vom 30. August 1963, BGBl. Nr. 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177.

(4) Die §§ 23a und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 bei Gericht eingebracht werden.

(5) § 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht eingebracht werden.

(6) § 10 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 bei Gericht eingebracht werden.

In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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