§ 33 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.

(2) Die Handhabung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter soll zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren hiebei, sowie die Bestimmungen in Betreff der Art und des Maßes der Strafen, die Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten Entscheidungen werden durch ein Disciplinarstatut im Gesetzgebungswege geregelt.

(3) Bis zur Erlassung dieses Statutes können Ordnungs- und Disciplinarstrafen nur von dem Oberlandesgerichte und von dem obersten Gerichtshofe nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen verhängt werden.

(4) Das Recht der Gerichte zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen bleibt jedoch unberührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2009)

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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