Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.09.2026
(1)Absatz eins,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv, dem Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, dem Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte und sonstigen zur Berufsausübung bestimmten, vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag geführten Registern gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von den Rechtsanwaltskammern der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen Rechtsanwaltskommissär wahrgenommen werden (§ 34a Abs. 5).Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv, dem Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, dem Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte und sonstigen zur Berufsausübung bestimmten, vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag geführten Registern gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von den Rechtsanwaltskammern der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen Rechtsanwaltskommissär wahrgenommen werden (Paragraph 34 a, Absatz 5,).
(1a)Absatz eins a,Der Kammerkommissär, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Rechtsanwaltskammer haben darauf hinzuwirken, dass eine aktive und passive Teilnahme des Rechtsanwalts am elektronischen Rechtsverkehr als Parteienvertreter (§ 89c Abs. 5 Z 1 GOG) unterbleibt.Der Kammerkommissär, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Rechtsanwaltskammer haben darauf hinzuwirken, dass eine aktive und passive Teilnahme des Rechtsanwalts am elektronischen Rechtsverkehr als Parteienvertreter (Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG) unterbleibt.
(2)Absatz 2,Ausgenommen bei Bestellungen in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 2 und 4 erster Fall ist der Kammerkommissär für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Auf Verlangen des Kammerkommissärs haben die Kreditinstitute diesem Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten und Depots des Rechtsanwalts zu geben und ihm Zugang zu diesen Konten und Depots zu gewähren.Ausgenommen bei Bestellungen in den Fällen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 erster Fall ist der Kammerkommissär für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Auf Verlangen des Kammerkommissärs haben die Kreditinstitute diesem Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten und Depots des Rechtsanwalts zu geben und ihm Zugang zu diesen Konten und Depots zu gewähren.
(2a)Absatz 2 a,Die Gerichte und Behörden haben den Kammerkommissär im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über dessen Ersuchen bei der Wahrnehmung seiner ihm als Organ der Rechtsanwaltskammer zukommenden Aufgaben (§ 34a Abs. 2) zu unterstützen (Amtshilfe); Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, vom Kammerkommissär in dessen gesetzmäßigen Wirkungsbereich benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf dessen Ersuchen an diesen zu übermitteln; § 24 Abs. 4 DSt ist sinngemäß anzuwenden.Die Gerichte und Behörden haben den Kammerkommissär im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über dessen Ersuchen bei der Wahrnehmung seiner ihm als Organ der Rechtsanwaltskammer zukommenden Aufgaben (Paragraph 34 a, Absatz 2,) zu unterstützen (Amtshilfe); Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, vom Kammerkommissär in dessen gesetzmäßigen Wirkungsbereich benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO auf dessen Ersuchen an diesen zu übermitteln; Paragraph 24, Absatz 4, DSt ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Kammerkommissär hat gegenüber dem Rechtsanwalt, im Fall seines Todes gegen dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung. Kann der Kammerkommissär diesen Anspruch nicht innerhalb angemessener Frist einbringlich machen, so hat er gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Anspruch auf einen pauschal zu bestimmenden Beitrag zu diesen Kosten. Der Pauschalbeitrag ist vom Ausschuss unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie des vom Kammerkommissär zu bescheinigenden Aufwands und unter Bedachtnahme auf allfällige mit der Bestellung für den Kammerkommissär verbundene Vorteile in angemessener Höhe festzusetzen. Der Pauschalbeitrag darf dabei den von der Plenarversammlung für solche Beiträge festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Rechtsanwaltskammer hat die von ihr zu leistenden Pauschalbeiträge aus den für Verwaltungsauslagen der Kammer zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragen. Im Umfang der Zahlung durch die Rechtsanwaltskammer geht der Ersatzanspruch des Kammerkommissärs gegen den Rechtsanwalt (dessen Rechtsnachfolger) auf die Kammer über.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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