§ 6 PT-ZV 1998 Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten

PT-ZV 1998 - PT-Zuordnungsverordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:Die im Paragraph eins, angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 wie folgt eingeteilt:

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I ......Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch eins ......

mehr als 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II ......Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch zwei ......

mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III .....Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch drei .....

mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV ....Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch vier ....

mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V ......Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten römisch fünf ......

alle übrigen Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten.

  1. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).Die im Absatz eins, angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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