§ 5 PT-ZV 1998 Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Umleitdienst“

PT-ZV 1998 - PT-Zuordnungsverordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist. Der im Paragraph eins, angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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